Die Aufhebung von § 59 Abs 8 Wr BauO und das intertemporale Zivilprozessrecht
Nicht nur dem Bundesgesetzgeber unterläuft bedauerlicherweise immer wieder der Fehler, den durch Rechtsänderungen aufgeworfenen intertemporalen Fragestellungen nicht die gebotene Beachtung zu schenken,1 sondern auch dem (bzw den) Landesgesetzgeber(n). Diesmal war es der Wiener Landesgesetzgeber, dem im Rahmen der Aufhebung von § 59 Abs 8 Wr BauO, durch die - aus Anlass der mit der Einführung der Landesverwaltungsgerichte verbundenen grundlegenden Umstellung des Rechtsschutzsystems - die sukzessive Kompetenz für Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht gem § 50 iVm § 17 Abs 4a Wr BauO beseitigt wurde, derartiges passiert ist. Nach einer anfänglichen Judikaturdivergenz zwischen einzelnen Senaten des OGH hat es nun den Anschein, als habe sich die höchstgerichtliche Judikatur zur solcherart aufgeworfenen Rechtsfrage des intertemporalen Zivilprozessrechts konsolidiert. Ob in eine zustimmungswürdige Richtung, wird im Folgenden analysiert.2
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