§ 1503 Abs 7 Z 9 ABGB und das intertemporale Verjährungsrecht
Während beim KindNamRÄG 2013 diesbezüglich noch gravierende Unterlassungssünden des Gesetzgebers zu konstatieren waren,1 ist bei den letzten größeren Novellierungen des ABGB der sehr erfreuliche Trend zu beobachten, dass die Legistik den Fragen des mit diesen Novellierungen verbundenen intertemporalen Rechts jenes Augenmerk schenkt, das sie aufgrund ihrer hohen Praxisrelevanz zumindest im zeitlichen Umfeld des Inkrafttretens der jeweiligen Rechtsänderungen auch in der Tat verdienen. Das war zuletzt beim 2. ErwSchG2 ebenso der Fall wie zuvor beim ErbRÄG 2015.3 Bei der Regelung des Übergangsrechts zum ErbRÄG 2015 dürfte dem Gesetzgeber allerdings, und darum geht es im Folgenden, an einer "Nebenfront" ein kleiner "Schnitzer" unterlaufen sein, den es durch ergänzende Rechtsfortbildung auszumerzen gilt.4
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