Die mit der ZVN 2022 eingeführte Möglichkeit, den OGH unabhängig vom Streitwert bei Streitigkeiten nach dem BGStG gem § 502 Abs 5 Z 6 ZPO anzurufen, sowie die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Implikationen finden bislang kaum Beachtung - mit signifikanten Folgen für den Rechtsschutz und die Rechtssicherheit von Diskriminierungsbetroffenen.
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