Anmerkungen zu OGH 8 Ob 84/13f; 4 Ob 103/14x; 3 Ob 127/14v; und VfGH G 157/2014
Seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit mehr, sukzessive Zuständigkeiten betreffend die Festsetzung der Enteignungsentschädigung zu begründen, um die Festsetzung einem Gericht zu übertragen. Die Gesetzgeber haben nunmehr die Wahl, am Rechtsschutz im Wege sukzessiver Zuständigkeit festzuhalten, einen "echten" Instanzenzug zu den ordentlichen Gerichten einzurichten oder den Weg zu den Verwaltungsgerichten (VwG) zu eröffnen.
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