Der OGH (7 Ob 42/21h = Zak 2021/293, 163 = EvBl 2021/119, 845 [Kronthaler]) und das OLG Wien (5 R 13/21z) haben sich vor Kurzem mit der aktuell besonders praxisrelevanten Frage befasst, ob und falls ja, unter welchen Voraussetzungen Rechtsschutzversicherer aufgrund der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie berechtigt sind, die (Versicherungs-)Deckung abzulehnen. Das OLG Wien hat im Unterschied zum 7. Senat in einem Verbandsverfahren (§§ 28 ff KSchG) entschieden und dabei - was die Inhalts- und Transparenzkontrolle betrifft - eine äußerst strenge Linie verfolgt. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich primär mit der Auslegung des einschlägigen Risikoausschlusses in den Versicherungsbedingungen. Dabei wird zumindest zu einigen ausgewählten Argumenten des OGH und des OLG Wien Stellung genommen.
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