In aller Kürze

Rechtswahlmöglichkeit im Erbrecht auch für Drittstaatsangehörige

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In der Vorabentscheidung C-21/22 hat der EuGH klargestellt, dass die in Art 22 EuErbVO 650/2012 vorgesehene Rechtswahlmöglichkeit (Wahl des Rechts des Heimatstaats) nicht nur Unionsbürgern, sondern auch Drittstaatsangehörigen offen steht. Außerdem vertrat der EuGH die Ansicht, dass die Rechtswahlmöglichkeit durch ein bilaterales Abkommen, das gem Art 75 EuErbVO Vorrang vor der EuErbVO hat und keine Rechtswahl vorsieht, ausgeschlossen sein kann.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2023/582

23.10.2023
Heft 17/2023