Thema

Rechtsweg unzulässig, wenn Schlichtungseinrichtung des Vereins nicht angerufen wird

Dr. Christian Rauscher

Der 4. Senat des OGH geht von der bisherigen vereinsrechtlichen Judikatur des Höchstgerichts zur gesetzlichen Verpflichtung, vor Anrufung des ordentlichen Gerichts die vereinsinterne Streitschlichtungseinrichtung zu bemühen (§ 8 Abs 1 Vereinsgesetz 2002), in einem nicht unbedeutenden Teilaspekt ab.

Nach § 8 Abs 1 Vereinsgesetz (VerG) 2002 haben die Vereinsstatuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer internen Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Der ordentliche Rechtsweg steht für diese Streitigkeiten erst nach Beendigung des Verfahrens vor der Schlichtungseinrichtung, spätestens aber nach sechs Monaten ab deren Anrufung offen. Während die bisherige Judikatur des OGH bei unmittelbarer Anrufung des ordentlichen Gerichts den materiell-rechtlichen Klagsabweisungsgrund der (derzeitigen) Unklagbarkeit des Anspruchs angenommen hat, geht der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 4. 9. 2007, 4 Ob 146/07k = Zak 2007/657, 377, vom Vorliegen des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs aus, das von Amts wegen wahrzunehmen sei und zur beschlussmäßigen Zurückweisung der Klage zu führen habe.

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Artikel-Nr.
Zak 2007/639

09.11.2007
Heft 19/2007
Autor/in
Christian Rauscher

Dr. Christian Rauscher ist stellvertretender Leiter der Abteilung für internationales Privatrecht und internationales Zivilverfahrensrecht des Bundesministeriums für Justiz.

Publikationen (Auswahl):

Grenzüberschreitende Forderungsexekution in Europa – Welche Spielregeln stellt die EuGVVO für Gläubiger, Verpflichtete und Gerichte auf? AnwBl 2006, 628; Erleichterungen für GmbHs und AGs: die elektronische Bilanzermittlung an das Firmenbuch, RZ 2001, 142; Vereine – Ihr Ratgeber für Vereinsangelegenheiten (2007; 3. bearb Aufl; gemeinsam mit Helmut Scherhak/Johann Hinterleitner); Der Ausbau des EDV-Einsatzes im Firmenbuch, insbesondere durch elektronische Übermittlung uns Veröffentlichung von Jahresabschlüssen, in FS Dittrich (2000).