Der 4. Senat des OGH geht von der bisherigen vereinsrechtlichen Judikatur des Höchstgerichts zur gesetzlichen Verpflichtung, vor Anrufung des ordentlichen Gerichts die vereinsinterne Streitschlichtungseinrichtung zu bemühen (§ 8 Abs 1 Vereinsgesetz 2002), in einem nicht unbedeutenden Teilaspekt ab.
Nach § 8 Abs 1 Vereinsgesetz (VerG) 2002 haben die Vereinsstatuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer internen Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Der ordentliche Rechtsweg steht für diese Streitigkeiten erst nach Beendigung des Verfahrens vor der Schlichtungseinrichtung, spätestens aber nach sechs Monaten ab deren Anrufung offen. Während die bisherige Judikatur des OGH bei unmittelbarer Anrufung des ordentlichen Gerichts den materiell-rechtlichen Klagsabweisungsgrund der (derzeitigen) Unklagbarkeit des Anspruchs angenommen hat, geht der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 4. 9. 2007, 4 Ob 146/07k = Zak 2007/657, 377, vom Vorliegen des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs aus, das von Amts wegen wahrzunehmen sei und zur beschlussmäßigen Zurückweisung der Klage zu führen habe.
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