Aus der Praxis kommt seit Jahren die Forderung nach Gleichbehandlung von postalischen und elektronischen Eingaben in allen Verfahren. Durch die am 1. 7. 2019 in Kraft getretene Änderung des § 19 BVwGG werden elektronische Eingaben beim BVwG in Bezug auf die Rechtzeitigkeit des Einlangens gleich behandelt wie postalische Eingaben. Elektronische Eingaben gelten mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, auch wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden übermittelt wurden. Diese Gesetzesänderung bezieht sich allerdings nur auf Verfahren vor dem BVwG. Ein entsprechender Gesetzesentwurf, mit dem das Postlaufprivileg des § 33 AVG auf elektronische Einbringen ausgeweitet werden soll, liegt vor. Nach dem Entwurf sollen im elektronischen Verkehr übermittelte Anbringen und durch einen Zustelldienst übermittelte Anbringen gleichgestellt werden. Die geplante Novelle war bereits in Begutachtung, ist jedoch noch nicht im Nationalrat behandelt worden.
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