Die geltende Rechtslage lässt die Elternschaft einer Frau als "anderer Elternteil" neben der leiblichen Mutter nur nach einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu. Außerdem wird dabei nur auf eingetragene Partnerschaften, nicht aber auf die Möglichkeit einer gleichgeschlechtlichen Ehe Bedacht genommen. Da der VfGH (G 230/2021) darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG), das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) und das Diskriminierungsverbot (Art 14 EMRK) sah, hat er § 144 ABGB und Teile des § 145 Abs 1 ABGB als verfassungswidrig aufgehoben. Dem Gesetzgeber wurde eine Reparaturfrist bis Ende 2023 eingeräumt. Zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens siehe Zak 2021/401, 223.
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