Die Ziele der von der Bundesregierung zu 286 BlgNR 23. GP vorgelegten Novelle zum BWG, BörseG, VAG, WAG und PKG sind eine weiter verbesserte Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zudem die „Flexibilisierung“ der Pflichten der Kredit-, Finanz- und Versicherungsunternehmen bei der Legitimierung und Identifizierung ihrer Kunden, in Abhängigkeit von der Höhe des Risikos zur Begehung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, sowie die Verbesserung des Meldewesens an die zentrale Stelle zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Novelle dient der Umsetzung der RL 2005/60/EG (3. GeldwäscheRL) und 2006/70/EG (UmsetzungsRL) sowie der VO (EG) 1781/2006 (GeldtransferVO), die bis 31. 12. 2007 mitgliedstaatlich zu implementieren sind. In der Folge wird hier nur der das BWG betreffende Teil der RV besprochen.
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