Verfassungswidrigkeit wegen des Fehlens effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten
§ 17 EEffG statuiert einen Registrierungsvorbehalt für die Tätigkeit als Energiedienstleister im Sinne des EEffG, worunter neben Energieberatungen insbesondere auch die Tätigkeit als Energieauditor fällt. Antrittsvoraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit ist neben sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen insofern erst die Eintragung in ein Register. Sie ist aber kein Bescheid und damit auch nicht unmittelbar im Wege der Säumnisbeschwerde erzwingbar. Der vorliegende Beitrag soll zeigen, dass - anders als bislang behauptet wurde - dem Einzelnen auch ein subsidiärer Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Qualifikationserfordernisse nur begrenzt weiterhilft. Die Konstruktion des Registrierungsvorbehalts in § 17 EEffG widerspricht damit letztlich dem Verfassungsgebot effektiven Rechtsschutzes.
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