Thema

Reichweite der ärztlichen Aufklärungspflicht

Dr. Andreas Gerhartl

Der folgende Beitrag gibt einen an der höchstgerichtlichen Rsp orientierten Überblick über die in der Praxis häufig relevierte Problematik der Haftung wegen mangelhafter ärztlicher Aufklärung. Dabei wird vor allem der Umfang der Aufklärungspflicht behandelt.

Aufgrund des Behandlungsvertrags ist der Arzt auch dazu verpflichtet, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, muss er den Patienten daher auf deren Notwendigkeit und die Risiken ihrer Unterlassung hinweisen. Dabei muss die Belehrung umso ausführlicher und eindringlicher sein, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens der (Fortsetzung der) Behandlung erkennbar sind und je dringlicher die (weitere) ärztliche Behandlung auch aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss (zB 1 Ob 743/80 = JBl 1982, 491; 3 Ob 545/82 = JBl 1983, 373 [Holzer]).

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Artikel-Nr.
Zak 2014/621

24.09.2014
Heft 17/2014
Autor/in
Andreas Gerhartl

Dr. Andreas Gerhartl ist Mitarbeiter des Büros der Landesgeschäftsführung des AMS Niederösterreich.

Arbeitsschwerpunkte:
Arbeits- und Sozialrecht, Vergaberecht, Daten­­schutz­recht.