Schadenersatzrechtliche Überlegungen aus Anlass von 2 Ob 230/22w
Erbringen bei Einstandspflicht einer Haftpflichtversicherung mehrere SV-Träger Rentenleistungen an eine schwer verletzte Person, die in Summe mehr ausmachen als deren Erwerbseinkommen, hat es der OGH in 2 Ob 230/22w für vertretbar erachtet, dass der Regress eines SV-Trägers auch die fiktive Einkommensteuer umfasst. Dieses Judikat ist mit den Prinzipien des Schadenersatzrechts unvereinbar.
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