Kunden können als Folge der fortgeschrittenen Digitalisierung Krypto- und Finanzdienstleistungen1 online wie offline in Anspruch nehmen. Aus der Online-Erbringung von Finanzdienstleistungen folgt, dass diese per se nicht an nationale Grenzen gebunden sind und auch Finanzdienstleister aus dem Ausland herangezogen werden können. Um Finanzdienstleistungen im Inland anbieten zu dürfen, können ausländische Finanzdienstleister entweder eine im Inland zugelassene Tochtergesellschaft gründen, eine Zweigstelle errichten oder sie werden im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs (Art 56 AEUV) tätig. Während EU-Unternehmen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs das EU-Passporting zur Verfügung steht, besteht diese Möglichkeit für Unternehmen aus Drittstaaten nicht. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch Drittlandunternehmen im Inland setzt eine Zulassung voraus, es sei denn, die Kunden haben eine konkrete Finanzdienstleistung ohne Einwirken des Finanzdienstleisters ausschließlich auf eigene Initiative nachgefragt und angebahnt (Reverse Solicitation).
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