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(Reverse-)Solicitation beim Online-Vertrieb von Finanzdienstleistungen

Lorenz Marek / Elisabeth Reiner

Kunden können als Folge der fortgeschrittenen Digitalisierung Krypto- und Finanzdienstleistungen1 online wie offline in Anspruch nehmen. Aus der Online-Erbringung von Finanzdienstleistungen folgt, dass diese per se nicht an nationale Grenzen gebunden sind und auch Finanzdienstleister aus dem Ausland herangezogen werden können. Um Finanzdienstleistungen im Inland anbieten zu dürfen, können ausländische Finanzdienstleister entweder eine im Inland zugelassene Tochtergesellschaft gründen, eine Zweigstelle errichten oder sie werden im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs (Art 56 AEUV) tätig. Während EU-Unternehmen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs das EU-Passporting zur Verfügung steht, besteht diese Möglichkeit für Unternehmen aus Drittstaaten nicht. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch Drittlandunternehmen im Inland setzt eine Zulassung voraus, es sei denn, die Kunden haben eine konkrete Finanzdienstleistung ohne Einwirken des Finanzdienstleisters ausschließlich auf eigene Initiative nachgefragt und angebahnt (Reverse Solicitation).

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Artikel-Nr.
ZFR 2024/141

24.07.2024
Heft 7/2024
Autor/in
Lorenz Marek

Lorenz Marek, LL.M. (WU) ist Senior Compliance Expert in der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG. Davor war er als Rechtsanwalt tätig, zuletzt bei EY Law. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bank- und Kapitalmarktrecht, der Wertpapier-Compliance sowie im Recht der Krypto-Assets.

Elisabeth Reiner

Elisabeth Reiner ist Rechtsanwältin bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Wien und im Bereich FinTech/TradFi tätig. Zu ihren aufsichtsrechtlichen Beratungsschwerpunkten gehören Zulassungsfragen (insb MiFID II, MiCAR) und AML/WiEReG.