Der Autor bekräftigt seine Auffassung, dass das vom Magistrat der Stadt Wien im Jahr 1994 veröffentlichte Verzeichnis der Gründerzeitviertel keine taugliche Grundlage mehr bildet, um zu beurteilen, ob ein Miethaus in einem Gründerzeitviertel iSd § 2 Abs 3 RichtWG gelegen und ein Lagezuschlag deshalb jedenfalls ausgeschlossen ist (siehe schon Zak 2017/551, 320). Er geht davon aus, dass die Beweislast für die Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses im Mietzinsüberprüfungsverfahren generell beim Mieter liegt. Insb gelte dies für die Frage, ob ein Gründerzeitviertel vorliegt. Das Magistratsverzeichnis liefere keinen Anscheinsbeweis.
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