Mit der GGG-Novelle BGBl I 2024/37, die am 19. 4. 2024 in Kraft getreten ist, wurde eine temporäre Befreiung von den Eintragungsgebühren bei Wohnimmobilien eingeführt (siehe Zak 2024/221, 133). Die Gebührenbefreiung setzt gem § 25a Abs 2 Z 2 GGG ua voraus, dass der Grundbuchantrag nach dem 30. 6. 2024 beim Grundbuchsgericht einlangt. Nach Ansicht des Autors gilt dies jedoch nicht für den Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung. Die Anmerkung der Verpfändungsrangordnung sei auch bei früherer Antragstellung von der Eintragungsgebühr befreit, sofern die Eintragung des Pfandrechts erst nach dem genannten Zeitpunkt beantragt wird.
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