Die siebente Lieferung umfasst neben Neufassungen der einführenden Übersichten und des Sachverzeichnisses Erläuterungen zu zwölf Artikeln des B-VG und eine umfassende Kommentierung des Finanzverfassungsgesetzes 1948 (F-VG).
Die Erläuterungen zu Art 9a B-VG (Heinrich Neisser) müssen der Tatsache Rechnung tragen, dass die diesem Artikel zugrundeliegenden rechtlichen und politischen Konzepte der "Umfassenden Landesverteidigung" seit dem Ende des "Kalten Krieges" und noch stärker seit dem Wandel der Europäischen Union zu einer "Union der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik" weitgehend historischen Charakter tragen. Dazu kommt, dass selbst die verfassungsrechtliche Verankerung der Wehrpflicht (Art 9a Abs 3 B-VG) politisch diskutiert wird, worauf die Kommentierung eingeht (Rz 44-46) und den untrennbaren Zusammenhang der Wehrpflicht mit der Zivildienstpflicht hervorhebt (Rz 47-49). Auch die in Art 9a ausdrücklich geregelte Dienstleistung von Frauen im Bundesheer wird rechtlich eingehend dargestellt und die geringe praktische Akzeptanz erörtert (Rz 50-53 ). Weder die verfassungsrechtliche Staatszielbestimmung der Umfassenden Landesverteidigung noch die diese konkretisierende "Verteidigungsdoktrin" (Entschließung des NR vom 10. 6. 1975), mit der die vier Bereiche der Umfassenden Landesverteidigung in den drei abgestuften Bedrohungsfällen festgelegt werden (Rz 9-13 ), noch der "Landesverteidigungsplan" (22. 11. 1983), der das Konzept der Verteidigungsdoktrin näher ausführt und allgemeine sicherheitspolitische Festlegungen trifft (Rz 14-22), haben heute noch rechtliche oder politische Bedeutung, sodass die für die budgetäre Notbefugnis des Art 51 Abs 7 Z 2 B-VG getroffene Feststellung, dass es sich praktisch um "totes Recht" handle (Rz 22), wohl für Art 9a Abs 1 und 2 gleichfalls zutrifft. Die Kommentierung widmet daher mit Recht den "Änderungen der Rahmenbedingungen durch die Mitgliedschaft Österreichs in der EU" und ihren verfassungsrechtlichen Konsequenzen breiten Raum (Rz 23-34) und gewährleistet so die Aktualität der Kommentierung, nicht aber der Verfassung.
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