Fachliteratur

Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht. Herausgegeben von Benjamin Kneihs und Georg Lienbacher. Redaktion: Katharina Köhler und Rebekka Redwitz. 8. Lieferung. Verlag Österreich, Wien 2011. 332 Seiten. € 149.-

Peter Pernthaler

Die vorliegende Lieferung enthält Kommentierungen zu 16 Artikel des B-VG und Austauschseiten zu Art 2 MRK, zu den einleitenden Übersichten und zum Sachverzeichnis.

Von den Kompetenzbestimmungen erläutert Nicolas Raschauer die Art 10 Abs 1 Z 5 und Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG. Einleitend setzt sich der Autor kritisch und inhaltlich überzeugend mit der Ablehnung der "Versteinerungstheorie" - als der herrschenden Auslegungsregel der Kompetenzartikel - durch Ewald Wiederin auseinander. Die beiden Tatbestände des Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG werden daher eingehend auf Grund des zum Zeitpunkt 1. 10. 1925 noch geltenden Rechtsmaterials aus der Monarchie erörtert, mit deren Kompetenznormen die Formulierungen des B-VG wörtlich übereinstimmen. Neu war lediglich die Kompetenz "Normenwesen", die daher sehr überzeugend durch eine systematische Abgrenzung von verwandten Bundeskompetenzen erläutert wird (Rz 38). Dagegen kann für das "Punzierungswesen" auf historische Rechtsvorschriften aus den Jahren 1921-1925 zurückgegriffen werden. Beim Tatbestand "Geldwesen" fällt auf, dass die Kommentierung weder auf die grundlegende Kategorie "Währungshoheit", noch auf ihre Relativierung durch den Euro eingeht, wodurch die Bundeskompetenz weitgehend überlagert und entleert wird. Auch beim "Bank- und Kreditwesen" werden die doch sehr weitgehenden Einschränkungen durch grenzüberschreitende Vorschriften ausgeblendet, was zu bedauern ist, weil der Kommentator als hervorragender Experte des europäischen Bankenaufsichtsrechtes ausgewiesen ist. Der Kompetenztatbestand "Tierschutz" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) trat zusammen mit dem (Bundes-)TierschutzG in Kraft; daher stützt sich die Auslegung maßgeblich auf dieses Bundesgesetz, wobei aber die Kommentierung zu Recht auf die inhaltliche und systematische Übereinstimmung mit den Landestierschutzgesetzen verweist, die daher zur Auslegung der Bundeskompetenz mit heranzuziehen sind. Neben der "neuen" Bundeskompetenz Tierschutz bleiben besondere Annexkompetenzen des Bundes in Kraft, auf die die Kommentierung ausführlich eingeht (Rz 5-16). Bezüglich des Streitthemas "rituelles Schächten" differenziert die Kommentierung zutreffend zwischen zeremoniellen liturgischen Feiern als "Angelegenheiten des Kultus" und sonstigen Schächtungen, die dem Tierschutz unterliegen. Die Bundeskompetenz ist schon nach ihrer Formulierung von "Jagd und Fischerei", darüber hinaus aber auch von anderen Landeskompetenzen abzugrenzen. Die Kommentierung nimmt aber an, dass diese speziellen "tierschutzberührenden" Landeskompetenzen - wie etwa landwirtschaftliche Nutztierzucht oder Veranstaltungswesen - durch eine umfassende Tierschutzkompetenz des Bundes, "der Gefahrenabwehr von einzelnen Tieren", begrenzt werden (Rz 24).

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Artikel-Nr.
ZfV 2013/247

03.05.2013
Heft 2/2013
Autor/in
Peter Pernthaler
Peter Pernthaler