Der Autor leitet aus Z 2 lit d des Anhangs der Klausel-RL 93/13/EWG ab, dass eine Wertsicherungsklausel dem Sachlichkeitsgebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entspricht, wenn sie die Preisanpassungen an einen vom nationalen Recht anerkannten Index knüpft. Seiner Ansicht nach ist der VPI für sämtliche Vertragsverhältnisse unabhängig von ihrem Typ als Wertmesser anerkannt. Jedenfalls gelte dies für Verträge über die Überlassung von unbeweglichen Sachen, wie zB die Valorisierung der gesetzlichen Mietzinsobergrenzen mit dem VPI (§ 16 Abs 6 MRG) zeige.
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