Gem § 773 Abs 2 ABGB macht die Verzeihung die Enterbung unwirksam, wenn ein Widerruf der Enterbung durch letztwillige Verfügung wegen Testierunfähigkeit ausscheidet. In der Lit ist strittig, ob eine Verzeihung nur bei Testierunfähigkeit möglich ist oder auch bei testierfähigen Erblassern relevant sein kann (siehe zB Musger in KBB7 § 773 ABGB Rz 3). Nach Ansicht der Autorin ist § 773 Abs 2 ABGB de lege lata ausschließlich auf Testierunfähige anwendbar. De lege ferenda sei jedoch die Erweiterung der Möglichkeit zur Verzeihung auf testierfähige Erblasser gerechtfertigt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.