Gem § 725 Abs 2 ABGB ist eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten oder eingetragenen Partners im Zweifel aufgehoben, wenn der Erblasser oder die bedachte Person das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft eingeleitet hat. Die Autorin vertritt die Ansicht, dass die letztwillige Verfügung aufrecht bleibt, wenn die Scheidungs- bzw Auflösungsklage vor dem Tod des Erblassers zurückgezogen wurde. Entweder sei § 725 Abs 2 ABGB auf diesen Fall gar nicht anwendbar oder es komme auf die Verhältnisse im Todeszeitpunkt an, in dem kein anhängiges Auflösungsverfahren mehr vorliege.
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