Die FMA ist gem § 21b BWG befugt, bestimmte unionsrechtliche Behördenwahlrechte nach der CRR durch VO auszuüben. Dies erfolgt mittels der regelmäßig gewarteten1 CRR-Begleitverordnung 2021 - CRR-BV 2021.
Mit der gegenständlichen Wartungsverordnung2 macht die FMA erneut von ihrer eingeräumten und bereits bisher durch § 2 CRR-BV 2021 ausgeübten Befugnis zur Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von gekündigten Genossenschaftsanteilen gem der bisherigen FMA-Verwaltungspraxis Gebrauch und verlängert diese Vorabgenehmigung um ein weiteres Jahr. Konkret wird die Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben gekündigter Geschäftsanteile bei Kreditgenossenschaften gem Art 77 und Art 78 CRR auch für das Kalenderjahr 2025 fortgeschrieben.
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