Wie bereits in den vergangenen Jahren1 hat die FMA auch im Jahr 2023 die auf § 21b Abs 1 BWG beruhende CRR-Begleitverordnung 2021 (CRR-BV 2021) routinemäßig angepasst.2 Inhaltlich wurde die im Rahmen des § 2 CRR-BV 2021 vorgesehene Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von gekündigten Genossenschaftsanteilen gem Art 77 f CRR entsprechend der bisherigen FMA-Verwaltungspraxis um ein weiteres Jahr verlängert. Dementsprechend hat die FMA in § 2 Abs 1, 2 und 4 CRR-BV 2021 einige datumsmäßige Angaben angepasst.
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