Die MiCAR nimmt - so wie mittlerweile sämtliche finanzmarktrechtlichen Teilmaterien - an zahlreichen Stellen Bedacht auf Nachhaltigkeitsfaktoren: So sieht Art 6 Abs 1 lit j MiCAR vor, dass ein Kryptowerte-Whitepaper (für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token) Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des für die Ausgabe des Kryptowerts verwendeten Konsensmechanismus auf das Klima sowie sonstige entsprechende umweltbezogene nachteilige Auswirkungen enthalten muss. Analog normiert Art 19 Abs 1 lit h MiCAR hinsichtlich des Inhalts und der Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertereferenzierte Token (ART), dass auch ein solches Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des für die Ausgabe des ART verwendeten Konsensmechanismus auf das Klima sowie andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen aufweisen muss. Eine ähnliche Vorschrift findet sich in Art 51 Abs 1 lit g MiCAR im Hinblick auf Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für E-Geld-Token (EMT). Letztlich sieht Art 66 Abs 5 MiCAR vor, dass die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) Informationen, die sich auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen des Konsensmechanismus beziehen, der für die Ausgabe jedes Kryptowerts, in Bezug auf den sie Dienstleistungen erbringen, verwendet wird, auf ihrer Website an gut erkennbarer Stelle öffentlich zugänglich machen. Diese Informationen dürfen aus den Kryptowerte-Whitepapers stammen.
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