Am 20. 2. 2025 hat die Kom weitere Aspekte der MiCAR durch die Erlassung und Kundmachung eines technischen Regulierungsstandards (RTS) im ABl reguliert.
Hinter dem einigermaßen sperrigen Titel der DelVO (EU) 2025/303 vom 31. 10. 2024 "zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben" verbirgt sich die Level-2-Rechtsgrundlage des Art 60 Abs 13 MiCAR. Dahinter wiederum steht die spezifische Befugnis von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, E-Geld-Instituten, OGAW, AIFM und Marktbetreibern nach MiFID II (Art 60 MiCAR nennt diese Rechtsträger insg "bestimmte Finanzunternehmen"), Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. Während Art 60 Abs 1-6 MiCAR umreißt, welche Arten von Kryptowerte-Dienstleistungen diese Rechtsträger nach vorheriger Information über die Dienstleistungserbringung an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erbringen dürfen, listet Art 60 Abs 7 lit a-k MiCAR detailreich auf, welche Unterlagen einer solchen "Information" beizulegen sind.
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