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RTS zur MiCAR: Von Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmende Angaben

Bearbeiter: Rainer Wolfbauer

Am 20. 2. 2025 hat die Kom weitere Aspekte der MiCAR durch die Erlassung und Kundmachung eines technischen Regulierungsstandards (RTS) im ABl reguliert.

Hinter dem einigermaßen sperrigen Titel der DelVO (EU) 2025/303 vom 31. 10. 2024 "zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben" verbirgt sich die Level-2-Rechtsgrundlage des Art 60 Abs 13 MiCAR. Dahinter wiederum steht die spezifische Befugnis von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, E-Geld-Instituten, OGAW, AIFM und Marktbetreibern nach MiFID II (Art 60 MiCAR nennt diese Rechtsträger insg "bestimmte Finanzunternehmen"), Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. Während Art 60 Abs 1-6 MiCAR umreißt, welche Arten von Kryptowerte-Dienstleistungen diese Rechtsträger nach vorheriger Information über die Dienstleistungserbringung an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erbringen dürfen, listet Art 60 Abs 7 lit a-k MiCAR detailreich auf, welche Unterlagen einer solchen "Information" beizulegen sind.

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Artikel-Nr.
ZFR 2025/60

26.03.2025
Heft 3/2025