Gem Art 45 Abs 1 MiCAR legen Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token (ART) eine Vergütungspolitik fest, "die dem soliden und wirksamen Risikomanagement dieser Emittenten förderlich ist und mit der keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards geschaffen werden, setzen diese Vergütungspolitik um und erhalten sie aufrecht". Diese Anforderungen gelten nach Art 58 Abs 1 lit a MiCAR auch für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token (EMT) ausgeben, sowie, wenn es die zuständige Behörde nach Art 35 Abs 4 MiCAR vorschreibt, für Emittenten nicht signifikanter ART und, wenn es die zuständige Behörde nach Art 58 Abs 2 MiCAR verlangt, auch für E-Geld-Institute, die nicht signifikante EMT ausgeben (vgl auch ErwGr 1 DelVO 2025/418).
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