Zu 1 Ob 105/19a = Zak 2019/575, 317
Aus dem Primat der Naturalrestitution folgt ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Schadensbehebungskosten, selbst wenn diese den objektiven Minderwert der beschädigten Sache übersteigen. Vom Integritätsinteresse des Geschädigten darüber hinaus umfasst ist, dass dieser nicht mit eigenem Vermögen zur Schadensbehebung in Vorlage treten muss; er hat gegen den Schädiger daher einen Anspruch auf Bevorschussung der Schadensbehebungskosten. Ein vom Schädiger zur Schadensbehebung geleisteter Vorschuss ist vom Geschädigten jedoch zurückzuzahlen, wenn die tatsächliche Behebung in der Folge unterbleibt; rein fiktive Schadensbehebungskosten sind vom Integritätsinteresse des Geschädigten nämlich nicht umfasst. Dem Geschädigten verbleibt dann lediglich ein Anspruch auf Ersatz des objektiven Minderwerts. Der Beitrag untersucht die rechtliche Einordnung des schadenersatzrechtlichen Vorschussanspruchs und behandelt darauf aufbauend Folgefragen, die sich an die Bejahung eines Rückforderungsanspruchs knüpfen. Konkret untersucht werden die dogmatische Grundlage des Rückforderungsanspruchs sowie die Frist, die dem Geschädigten zur Schadensbehebung zu gewähren ist, bevor dieser einem Rückforderungsanspruch des Schädigers ausgesetzt ist.
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