Am 12. 9. 2017 hat die FMA ein mit 21. 8. 2017 datiertes Rundschreiben zu den "Kriterien der Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen von Anlageberatern und Personen, die Informationen zu Anlageprodukten erteilen (§ 55 WAG 2018)" veröffentlicht. Unionsrechtlicher Hintergrund des Rundschreibens ist Art 25 Abs 1 MiFID II, wonach die Mitgliedstaaten von Wertpapierfirmen (WPF) zu verlangen haben, dass WPF dafür sorgen und der zuständigen Behörde auf Anfrage nachweisen, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen der WPF eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erteilen, über die Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Kundeninformation (Art 24 MiFID II) und der Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtspflicht gegenüber Kunden (Art 25 MiFID II) notwendig sind. Die Mitgliedstaaten haben die Kriterien zu veröffentlichen, die für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen angelegt werden.
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