Thema

Sachhaftung nach Sanierungsplan (§ 149 IO)

Hon.- Prof. RA Dr. Axel Reckenzaun, MBL

Anmerkungen zu 9 Ob 17/15p

Mit dem IRÄG 2010 wurden in § 149 IO die Regelungen zu den Wirkungen eines bestätigten Sanierungsplans in einem wesentlichen Punkt ergänzt: § 149 Abs 1 S 2 IO idF IRÄG 2010 sieht als Folge der Sanierungsplanbestätigung vor, dass die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt sind, an der Absonderungsrechte bestehen. Der vorliegende Beitrag widmet sich dieser Norm und der ersten dazu ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/210

13.04.2016
Heft 6/2016
Autor/in
Axel Reckenzaun

Hon.-Prof. RA Dr. Axel Reckenzaun, MBL ist Rechtsanwalt in Graz in Gemeinschaft mit Dr. Christian Böhm, Dr. Andreas Tschernitz und Mag. Clemens Koller. Schwerpunkte: Kreditsicherungsrecht, Sanierungsrecht und Insolvenzrecht. Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz. Vertreter des ÖRAK in der Insolvenzrechtsreformkommission des Bundesministeriums für Justiz, allg. gerichtl. zertifiz. beeid. Sachverständiger.

Vortragstätigkeit und Publikationen auf dem Gebiet des Zivilverfahrensrechts, insb des Insolvenzrechts; zuletzt: Wann verjähren zwangsweise begründete Pfandrechte? Zak 2020/63, 47; Kommentierung der §§ 136, 137, 138 IO in Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (73. Lieferung, Dezember 2020).