Deskriptoren:
Amtssachverständige; Ausgliederung; Finanzverfassung; Kostentragung; Outsourcing; Verwaltungsverfahren.
Rechtsquellen:
§§ 52 , 74 bis 77 AVG; Art 11 Abs 2, Art 22, Art 126b Abs 5 B-VG;§ 2 F-VG.
Der Sachverständige bestimmt heute weitgehend den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens1). Er dominiert typischerweise das für die Risikogesellschaft hochbedeutsame Anlagenverfahren, er "entscheidet" aber auch weitgehend den Ausgang eines Verfahrens über die Gewährung von Pflegegeld, den Entzug eines Führerscheins und vieles andere mehr. Der Sachverständige bestimmt, welchen Blutalkoholwert der Lenker eines Kraftfahrzeuges hatte und wie seine physische und psychische Verfassung war.
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