Gemeinnützige Wohnungseigentumsobjekte sind vermehrt im Umlauf. Ist der wohnzivilrechtliche Bereich des WGG anwendbar, normiert § 20 Abs 6 WGG eine "Anmerkungsverpflichtung" im Grundbuch. Daher kommt der rechtlichen Beurteilung dieses Anwendungsbereichs noch weitreichendere Bedeutung zu.1 Dabei können aber nicht nur von Gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) errichtete Baulichkeiten "kontaminiert" sein, sondern im Fall einer Sanierung größeren Umfangs auch Objekte in nachträglich erworbenen Bauten. 2 Im Folgenden wird die Relevanz dieses wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlich relevanten Tatbestands näher hinterfragt.3
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