Thema

Sanierung größeren Umfangs versus Neuerrichtung im Anwendungsbereich des WGG

ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Raimund Pittl / RA Dr. Christian Prader

Gemeinnützige Wohnungseigentumsobjekte sind vermehrt im Umlauf. Ist der wohnzivilrechtliche Bereich des WGG anwendbar, normiert § 20 Abs 6 WGG eine "Anmerkungsverpflichtung" im Grundbuch. Daher kommt der rechtlichen Beurteilung dieses Anwendungsbereichs noch weitreichendere Bedeutung zu.1 Dabei können aber nicht nur von Gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) errichtete Baulichkeiten "kontaminiert" sein, sondern im Fall einer Sanierung größeren Umfangs auch Objekte in nachträglich erworbenen Bauten. 2 Im Folgenden wird die Relevanz dieses wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlich relevanten Tatbestands näher hinterfragt.3

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Artikel-Nr.
Zak 2024/615

11.11.2024
Heft 18/2024
Autor/in
Raimund Pittl

Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Raimund Pittl lehrt am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck. Zahlreiche Publikationen zum Bürgerlichen Recht sowie zum Wohn- und Immobilienrecht.

Christian Prader

Dr. Christian Prader ist Rechtsanwalt in Innsbruck sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohn-, Immobilien- und Zivilrecht.