Thema

Schadenersatz bei Kontaktrechtsvereitelung

Dr. Eva Ondreasova

Eine Anmerkung zu 3 Ob 23/19g = Zak 2019/424, 234

Der E 3 Ob 23/19g lag zugrunde, dass die Mutter des Kindes aufgrund dessen Verhaltens die Befürchtung hatte, der Vater würde es sexuell missbrauchen. Da keiner der Sachverständigen einen Missbrauch endgültig ausschließen, aber auch nicht bestätigen konnte (worauf die Gerichte dem Vater ein Kontaktrecht zusprachen), zog die Mutter nach Neuseeland, um das Kind dem Pflegschaftsverfahren und den Kontakten mit dem Vater zu entziehen. Zunächst verheimlichte sie den Aufenthaltsort in Neuseeland, kehrte aber - nachdem auch die Gerichte in Neuseeland dem Vater ein Kontaktrecht zugesprochen hatten - wieder nach Wien zurück. Im folgenden Schadenersatzprozess sprach der OGH dem Vater den Ersatz der Kosten zu, die ihm nicht entstanden wären, wäre das österreichische Pflegschaftsverfahren weitergeführt worden, dh seine Reisekosten - nicht aber auch jene der Lebensberaterin und seiner Ehefrau - nach (und in) Neuseeland, die Kosten des Verfahrens nach dem HKÜ und jene Anwaltskosten, die durch die überraschende Übersiedlung der beklagten Mutter nach Neuseeland verursacht worden waren. Die in anderen österreichischen Verfahren als dem Pflegschaftsverfahren aufgelaufenen Anwaltskosten stünden hingegen - nach dem OGH - in keinem ausreichenden Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Übersiedlung der Mutter, weshalb sie - ebenso wie die Kosten vor der Übersiedlung - nicht zu ersetzen seien. Die Entscheidung bietet eine Möglichkeit, die Grundsätze des Schadenersatzes bei Kontaktrechtsvereitelung näher zu beleuchten.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2019/751

04.12.2019
Heft 21/2019
Autor/in
Eva Ondreasova

Dr. Eva Ondreasova ist geprüfte Richteramtsanwärterin im Sprengel des OLG Wien.

Publikationen (Auswahl):
Wem ist der Herstellungsgehilfe zuzurechnen? ÖJZ 2018, 657-660; Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell, iFamZ 2017, 306-308; Das Verhältnis zwischen Familienrecht und dem übrigen Zivilrecht, insb dem Schadenersatzrecht, Zak 2016, 168-170; Das Verhältnis zwischen Familienrecht und dem übrigen Zivilrecht, insb dem Bereicherungsrecht, Zak 2016, 147-148; Zurechnung von selbständigen Anlageberatern an Banken gemäß § 1313a ABGB, ÖBA 2015, 795-804; Haftung für technische Hilfsmittel de lege ferenda, ÖJZ 2015, 593-598; Haftung für technische Hilfsmittel de lege lata, ÖJZ 2015, 443-449; Die Gehilfenhaftung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum österreichischen Recht mit Vorschlägen zur Reform (2013); Macht im Deliktsrecht: als Zurechnungsgrund noch zeitgemäß?, Jahrbuch zur 23. Jahrestagung der Gesellschaft junger Zivilrechtswissenschaftler (2013) 27-61.