Eine Anmerkung zu 3 Ob 23/19g = Zak 2019/424, 234
Der E 3 Ob 23/19g lag zugrunde, dass die Mutter des Kindes aufgrund dessen Verhaltens die Befürchtung hatte, der Vater würde es sexuell missbrauchen. Da keiner der Sachverständigen einen Missbrauch endgültig ausschließen, aber auch nicht bestätigen konnte (worauf die Gerichte dem Vater ein Kontaktrecht zusprachen), zog die Mutter nach Neuseeland, um das Kind dem Pflegschaftsverfahren und den Kontakten mit dem Vater zu entziehen. Zunächst verheimlichte sie den Aufenthaltsort in Neuseeland, kehrte aber - nachdem auch die Gerichte in Neuseeland dem Vater ein Kontaktrecht zugesprochen hatten - wieder nach Wien zurück. Im folgenden Schadenersatzprozess sprach der OGH dem Vater den Ersatz der Kosten zu, die ihm nicht entstanden wären, wäre das österreichische Pflegschaftsverfahren weitergeführt worden, dh seine Reisekosten - nicht aber auch jene der Lebensberaterin und seiner Ehefrau - nach (und in) Neuseeland, die Kosten des Verfahrens nach dem HKÜ und jene Anwaltskosten, die durch die überraschende Übersiedlung der beklagten Mutter nach Neuseeland verursacht worden waren. Die in anderen österreichischen Verfahren als dem Pflegschaftsverfahren aufgelaufenen Anwaltskosten stünden hingegen - nach dem OGH - in keinem ausreichenden Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Übersiedlung der Mutter, weshalb sie - ebenso wie die Kosten vor der Übersiedlung - nicht zu ersetzen seien. Die Entscheidung bietet eine Möglichkeit, die Grundsätze des Schadenersatzes bei Kontaktrechtsvereitelung näher zu beleuchten.
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