Aus Anlass von 1 Ob 14/12h = Zak 2012/314, 157
In 1 Ob 14/12h hatte der OGH jüngst zu entscheiden, wie weit die ärztliche Aufklärungspflicht bei einer routinemäßig an einer Volksschule durchgeführten Masern-Mumps-Röteln-Impfung reicht. Er gelangte dabei zur Ansicht, dass dabei nur auf jene Risiken hingewiesen werden muss, die ein verständiger Patient ernsthaft in seine Überlegungen miteinbeziehen würde. Liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, so kann ein Abstellen auf den konkreten Patienten unterbleiben.
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