Die Höhe des Schadenersatzanspruchs für die aufgrund der Körperverletzung notwendige Pflege durch einen Angehörigen richtet sich nach stRsp nach den fiktiven Bruttolohnkosten des ansonsten erforderlichen professionellen Pflegepersonals (siehe zB 5 Ob 241/21h = Zak 2022/248, 137). Zu den zu berücksichtigenden Bruttolohnkosten zählt nach Ansicht des OLG Wien (16 R 216/23m) auch die Urlaubsersatzleistung iSd § 10 Abs 1 UrlG in Höhe eines Zuschlags von 9,6 %.
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