Quid bono Leasingnehmer? (Teil II) - Anmerkung zu OGH 2 Ob 172/22s
Beschädigt oder zerstört ein Dritter die Leasingsache, konnte der Leasingnehmer (LN) als bloß mittelbar Geschädigter lange Zeit gar keinen Schadenersatz für seine bei ihm eingetretenen Vermögensschäden verlangen. Mit Beginn der 1990er-Jahre gestand der OGH dem LN erstmals den Ersatz von Nutzungsausfallschäden mit dem Argument der Schadensverlagerung zu. Dieses Argument verwarf der OGH zwar in seiner jüngeren E 2 Ob 29/20h; im gleichen Atemzug stärkte er aber die Rechtsstellung des LN, indem dieser nun wie ein Bestandnehmer Nutzungsausfallschäden als unmittelbar Geschädigter geltend machen kann. In seiner jüngsten E 2 Ob 172/22s1 setzt der OGH diesen Trend fort, die Rechtsstellung des LN zu stärken, und spricht ihm erstmals den Wiederbeschaffungswert des zerstörten Leasingobjekts zu. Damit scheint er die Rechtsstellung des bloß obligatorisch nutzungsberechtigten LN "über denselben Kamm geschoren" derjenigen eines Vorbehaltskäufers angeglichen zu haben.
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