In 9 ObA 89/17d setzt sich der OGH (soweit ersichtlich) erstmals mit der Rückforderbarkeit eines Übergenusses im Wege des Schadenersatzes auseinander. Die dabei vom OGH thematisierten Fragestellungen und Probleme sollen daher im Folgenden kurz skizziert werden.
Irrtümlich angewiesenes Entgelt, das nicht (in diesem Umfang) gebührt (Überzahlung, Überbezug oder Übergenuss), kann bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden, sofern es nicht gutgläubig verbraucht wurde.1 Gutgläubigkeit ist dabei zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer bei objektiver Beurteilung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlung haben musste.2 Nicht nur auffallende Sorglosigkeit, sondern bereits die Erkennbarkeit des Übergenusses bewirkt daher einen Ausschluss der Gutgläubigkeit.3 Für die Frage der Erkennbarkeit spielt va die Höhe des Übergenusses und die Schwankungsbreite der Höhe des Entgeltanspruches eine Rolle.
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