Aus Anlass von 7 Ob 77/11s = Zak 2012/223, 115
Im Regelfall kann der Geschädigte zwischen Naturalrestitution und Geldersatz wählen, wobei die Berechnung des Schadens subjektiv oder objektiv durchgeführt werden kann. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne schädigendes Verhalten stehen würde. Der merkantile Minderwert bei Kraftfahrzeugen wird bei subjektiver Berechnung grundsätzlich nur ersetzt, wenn ein konkreter Verkauf nachgewiesen wird. Daneben ist die objektive Schadensberechnung möglich. Durch diese wird auch der objektive merkantile Minderwert abgedeckt, dies unabhängig von einem konkreten Verkaufsgeschäft. Im Fall von Wertpapieren wird ein Geldersatz jedoch auf Schäden beschränkt, die sich schon endgültig im Vermögen des Geschädigten ausgewirkt haben; eine objektive Berechnung soll nicht zulässig sein. Damit soll verhindert werden, dass das Risiko von Kursschwankungen auf den Schädiger abgewälzt wird. Ein geminderter Verkaufserlös kann daher nur geltend gemacht werden, wenn er bereits eingetreten ist. In 7 Ob 77/11s diskutiert der OGH die Anwendung der Prinzipien der Schadensberechnung bei Wertpapieren auch auf Grundstücke.
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