In Verbandsprozessen ist der OGH zum Schluss gelangt, dass Wertsicherungsklauseln in Mietvertrags-AGB, die eine Entgelterhöhung in den ersten beiden Monaten nach Vertragsabschluss nicht ausschließen, gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verstoßen (8 Ob 6/24a = Zak 2024/263, 154; 8 Ob 37/23h = Zak 2023/379, 216; 2 Ob 36/23t = Zak 2023/196, 114). Nach dieser Judikatur gilt § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht nur für Ziel-, sondern auch für Dauerschuldverhältnisse. Die Autoren leiten daraus ab, dass diese Regelung ohne jeden Zweifel auch auf Prämienanpassungsvereinbarungen in Krankenversicherungsverträgen anzuwenden ist. Aus § 178f Abs 1 VersVG sei keine Einschränkung der Anwendbarkeit des KSchG auf die dort genannten Bestimmungen ableitbar. Daher müsse in der Prämienanpassungsklausel eine Erhöhung in den ersten zwei Monaten der Vertragslaufzeit explizit ausgeschlossen werden. Ein Verstoß führe wahrscheinlich zum ersatzlosen Wegfall der Anpassungsklausel. Dies könnte Versicherer an den Rand ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bringen. Zum einen wären künftige Anpassungen ausgeschlossen, obwohl der Versicherer kein ordentliches Kündigungsrecht hat (§ 178i Abs 2 VersVG). Zum anderen könnten die Versicherungsnehmer in der Vergangenheit zu viel bezahlte Prämien zurückfordern, wobei die Verjährungsfrist wohl 30 Jahre betrage.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.