Mit dem ErbRÄG 2015 wurde der Kreis der als Testamentszeugen ausgeschlossenen Personen in § 588 ABGB erweitert (siehe auch Zak 2024/640, 360). Die Autorin leitet daraus einen erhöhten Prüfungsaufwand für Rechtsanwälte und Notare ab, die bei der Errichtung fremdhändiger letztwilliger Verfügungen Kanzleiangestellte als Testamentszeugen einsetzen. Während Kanzleiangestellte nach der alten Rechtslage nur selten befangen waren, sei die Wahrscheinlichkeit der Zeugnisunfähigkeit (insb wegen Angehörigen- oder Machthaberstellung) nun deutlich höher. Vor der Verfassung der letztwilligen Verfügung sollten daher sowohl der Errichter als auch die als Testamentszeugen ins Auge gefassten Personen befragt werden, wobei Letzteren der Inhalt der Verfügung zur Kenntnis gebracht werden müsse.
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