Literaturübersicht / Schuldrecht

Schindl, Vergütungszinsen, § 1480 ABGB und Effektivitätsgrundsatz, Verjährungsrechtliche Impulse aus Liechtenstein? ÖBA 2025, 22.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach der österr Judikatur verjähren Vergütungszinsen, die im Fall der bereicherungsrechtlichen Rückforderung einer Geldzahlung gefordert werden können, gem § 1480 ABGB innerhalb von drei Jahren; die Verjährung beginnt mit der objektiven Möglichkeit zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs zu laufen (zB 5 Ob 115/23g = Zak 2024/157, 96). Der Autor berichtet von einer Entscheidung des liechtensteinischen OGH (08 CG.2022.207), welche eine dreijährige Verjährungsfrist bei Verbrauchern als Verstoß gegen das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip wertete. Seiner Ansicht nach ist dies unbegründet. Nach der einschlägigen EuGH-Judikatur (C-355/18 ua, Rust-Hackner) sei das Effektivitätsgebot nur dann berührt, wenn die Verjährung der Vergütungszinsen den Verbraucher von der Ausübung des Hauptrechts abhalten könnte. Dies sei bei der entscheidungsgegenständlichen Rückforderung verbotener Kickback-Zahlungen nicht der Fall.

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Artikel-Nr.
Zak 2025/32

20.01.2025
Heft 1/2025