Die Zustellfiktionen bei der Ersatzzustellung und der Zustellung durch Hinterlegung greifen gem § 16 Abs 5 und § 17 Abs 3 ZustG nicht, wenn der Empfänger vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall werden die Zustellungen erst am Folgetag seiner Rückkehr an die Abgabestelle wirksam. Die Autoren weisen darauf hin, dass die Frage, wann die Kenntniserlangung bei fristauslösenden Dokumenten im Sinn dieser Bestimmung noch rechtzeitig ist, von den drei Höchstgerichten unterschiedlich gelöst wird. Während der OGH einen Vergleich mit einem Berufstätigen vornehme, würden der VwGH und der VfGH auf die Länge der verbleibenden Frist abstellen.
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