Anmerkungen zu OGH 17. 12. 2020, 7 Ob 147/20y
Aus Sicht des OGH schließt ein persönlicher Kontakt zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler die Anwendbarkeit des FernFinG auf den Versicherungsvertrag aus, sodass dem Versicherungsnehmer kein Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG zusteht. Dieser Beitrag setzt sich mit der Auffassung des OGH kritisch auseinander. Der Fokus liegt dabei auf der gebotenen Unterscheidung nach der Sphärenzugehörigkeit der bei Vertragsschluss eingesetzten Hilfspersonen für die Qualifikation eines Vertrags als Fernabsatzvertrag iSd § 3 Z 1 FernFinG. Daran schließen sich Erwägungen zum Verhältnis der Informationspflichten nach dem FernFinG zu jenen (weiter gehenden) nach dem MaklerG1 an.
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