Der Autor folgt der stRsp, die bei gemischten Verträgen den Vertrag idR nicht einem einzigen Vertragsregime unterwirft, sondern nach den einzelnen Leistungspflichten differenziert und darauf die jeweils passende Norm aus den beteiligten Vertragstypen anwendet. Das für Warenkaufverträge geltende VGG kann seiner Ansicht nach zumindest dann auf einen Vertrag mit kauf- und werkvertraglichen Elementen angewendet werden, wenn der werkvertragliche Teil eine untergeordnete Bedeutung hat. Da § 1168a ABGB schadenersatzrechtlichen Charakter habe, werde die Anwendung dieser Norm durch die gewährleistungsrechtlichen Regelungen des VGG nicht ausgeschlossen.
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