Zu 3 Ob 224/18i = Zak 2019/268, 153: Eine E-Mail geht auch dann wirksam zu, wenn sie im Spam-Ordner des Empfängers landet.
Der Autor weist darauf hin, dass der Zugangszeitpunkt davon abhängt, mit welcher Frequenz eine Obliegenheit zur Durchsicht des Spam-Ordners angenommen wird. Diese Obliegenheit dürfe nicht überspannt werden, weil sich im Spam-Ordner regelmäßig nur Werbung befinden würde. Außerdem müssten für Privatpersonen geringere Anforderungen als für Unternehmer gelten.
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