Die Dauer der Aktualisierungspflicht nach § 7 VGG richtet sich bei digitalen Leistungen, die nach dem Vertrag nicht fortlaufend, sondern einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen sind, nach dem objektiven Erwartungshorizont des Verbrauchers. Der Autor geht von der materiellen Derogation der Gewährleistungsfrist aus, wenn die so bestimmte Aktualisierungsfrist die Dauer der Gewährleistungsfrist übersteigt. Der als Gewährleistungsanspruch zu qualifizierende Aktualisierungsanspruch könne in diesem Fall bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, der iSd § 28 Abs 1 VGG erst drei Monate nach dem Ende der Aktualisierungsfrist eintrete, geltend gemacht werden.
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