Nun bestätigt also der 6. Senat des OGH (abgedruckt in diesem Heft, S 185), was schon der 7. Senat (ZFR 2011/130) entschieden hat: Das Verbot der Einlagenrückgewähr steht der Prospekthaftung der AG (bzw ihrer Haftung wegen Verletzung anderer kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten) nicht entgegen. Roma locuta, causa finita - oder vielleicht doch noch nicht: Das HG Wien hat in derselben Causa einen Vorlageantrag an den EuGH beschlossen (abgedruckt in diesem Heft, S 190). Dies ist ebenso richtig wie mutig, zumal der 6. Senat des OGH es ablehnt, die sekundärrechtliche Dimension des Problems für eine Vorlage zu nützen (der 7. Senat gab dazu leider keine Auskunft).
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