Editorial

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!

Nicolas Raschauer

Mehrere Jahre intensiver Diskussionen rund um die Neuausrichtung des europäischen Finanzmarktrechts sind vorläufig abgeschlossen. Im Juli 2011 veröffentlichte die Kommission Vorschläge für eine dritte Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive III - CRD III). Der Entwurf teilte sich bereits in diesem Stadium in eine Richtlinie (Capital Requirements Directive IV) und eine Verordnung (Capital Requirement Regulation). In Fachkreisen sprach man ab sofort - mehr verwirrend, denn Sinn stiftend - von "CRD IV". Im April 2013 einigten sich die Legislativorgane auf eine finale Version der neuen Regeln. Schlussendlich war es soweit: Am 27. 6. 2013 wurden VO und RL im ABl kundgemacht. Gem Art 521 Abs 1 CRR - Sie lesen richtig - tritt die VO am Tag nach ihrer Veröffentlichung im ABl in Kraft (der 28. 6.). CRR gilt somit ab 1. 1. 2014 unmittelbar in allen MS der EU. Demgegenüber ist die RL gem Art 165 iVm 162 CRD IV bis zum 31. 12. 2013 in nationales Recht umzusetzen; die RL tritt formal "erst" am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im ABl in Kraft. Das ist der Grund, warum im BWG kein Stein auf dem anderen bleibt …

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Artikel-Nr.
ZFR 2013/119

12.08.2013
Heft 5/2013
Autor/in
Nicolas Raschauer

Prof. Dr. Nicolas Raschauer lehrt Wirtschaftsrecht an der EHL Lausanne. Er ist Mitglied der Geschäftsleitung einer auf Finanzinnovationen fokussierten, international tätigen Unternehmensberatung. Er gehört zudem dem wissenschaftlichen Beirat des Internationalen Forum für Wirtschaftsrecht mit Sitz in Bozen an.