Editorial

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!

Ihr Rainer Wolfbauer

Zwei umfangreiche und dogmatisch höchst informative Erkenntnisse des VwGH bilden einen inhaltlichen Schwerpunkt des Judikaturteils dieser Nummer (siehe Seiten 321 und 324 in diesem Heft sowie zu diesen auch den Beitrag von Schopper im letzten Heft, ZFR 2014/164, 255). Trotz aller Unterschiedlichkeit liegen den beiden Entscheidungen viele Parallelen zugrunde: In beiden Causen ging es um ansehnliche Verwaltungsstrafen, die die FMA gegen die (teils sehr prominenten) Vorstände beider börsenotierter Konzerne wegen behaupteter Verstöße gegen die Ad-hoc-Meldepflicht im Zusammenhang mit beabsichtigten Unternehmenstransaktionen verhängt hatte. Beide Fälle hatten sich um Jahr 2009 zugetragen und hier wie da wurden die Verwaltungsstrafverfahren der FMA wie auch die Berufungsverfahren von einem heftigen medialen Getöse begleitet, bevor es dann während des höchstgerichtlichen Verfahrens wieder still wurde. Der geneigte Leser/die geneigte Leserin wird sich bei Lektüre der Judikate gewiss an Teile der medialen Berichterstattung zurückerinnern. In einem Fall bestätigte der UVS die Strafen, im anderen Fall kam es in der Berufungsinstanz zu einem Freispruch, die FMA erhob jedoch Amtsbeschwerde an den VwGH.

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Artikel-Nr.
ZFR 2014/194

29.10.2014
Heft 7/2014
Autor/in
Rainer Wolfbauer

Mag. Rainer Wolfbauer ist als Leiter Recht, AML und Compliance bei der SIGMA Investment AG sowie bei der FAME Investment AG tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen seit vielen Jahren ua in den Bereichen Bankrecht, Compliance und Revision. Im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit übte er bei mehreren Banken und Finanzdienstleistern beratend die Funktion eines Compliance-Verantwortlichen aus. Bis 2001 leitete er die Rechts- und Verfahrensabteilung der Bundeswertpapieraufsicht (BWA, Vorgängerbehörde der FMA). Zahlreiche Publikationen im Kapitalmarktbereich mit Schwerpunkt öffentliches Aufsichtsrecht, seit 2014 ständiger Mitarbeiter, seit 2017 Mitherausgeber der ZFR. Herausgeber eines Kommentars zum PfandBG (gemeinsam mit Florian Heindler).