Als Mitherausgeber der ZFR darf ich mich erstmals mit einem steuerrechtlichen Thema an Sie wenden. Das Thema lautet: Besteuerung von Leistungen aus ausländischen Lebensversicherungen.
Nach § 27 Abs 1 Z 6 EStG sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen (insb Laufzeit von mindestens 10 Jahren) Unterschiedsbeträge zwischen den vom Versicherungsnehmer eingezahlten Versicherungsprämien und der Versicherungsleistung nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen. Anstelle der Einkommensteuer fällt aber bei Abschluss der Versicherung eine regelmäßig 4%ige Versicherungssteuer an. Die Steuerfreiheit auf dem Gebiet der Einkommensteuer gilt ua auch für fondsgebundene Lebensversicherungen. Investiert daher das Versicherungsunternehmen etwa in Investmentfonds, können die Erträge aus diesen Investmentfonds - nach Ablauf von 10 Jahren - einkommensteuerfrei an den Versicherungsnehmer ausbezahlt werden. Würden die Investmentfonds hingegen direkt vom Steuerpflichtigen auf seinem Wertpapierdepot gehalten werden, unterliegen die Erträge der Einkommensteuerpflicht von regelmäßig 25 %.
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