Lehre und Rechtsprechung halten so genannte Zwischenbescheide - also den Abspruch über eine Sache lediglich dem Grunde nach unter Vorbehalt eines weiteren, detaillierenden Bescheides - nach dem AVG für unzulässig. Der vorliegende Beitrag hinterfragt diese bislang nur rudimentär begründete Rechtsmeinung.
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